Satzung

Satzung der Chorgemeinschaft Ommersheim 1860 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein, der Mitglied des Saarländischen Chorverbandes im Deutschen Chorverband ist, führt den Namen
Chorgemeinschaft Ommersheim 1860 e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Ommersheim.

(3) Der Verein ist Nachfolger der Gesangvereine, die seit dem Jahr 1860 in Ommersheim bestanden, und führt seit dem 17. Februar 1957 den Namen „Chorgemeinschaft Ommersheim“.

(4) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs als gemischter Chor, Männerchor, Frauenchor oder auch Jugend- und Kinderchor.

(2) Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus. Sie soll dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
Außerdem betreibt er das Laienspiel.

(3) Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben beim Ausscheiden oder bei der Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

(2) Ein Aufnahmeantrag für eine Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung in der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(4) Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Begründung dem Mitglied bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung in der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.

§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den in § 2 beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt oder wenn aufgrund des Ausscheidens von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes Neuwahlen notwendig geworden sind.

(2) Eine Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung öffentlich zwei Wochen vorher im „Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Mandelbachtal“ anzukündigen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom einem Vorstandsmitglied geleitet.

(4) Alle Beschlüsse – mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins bzw. eine Satzungsänderung – werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Festsetzung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von einem Jahr
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung
i) Entgegennahme des Berichtes des Chorleiters

(6) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur als Dringlichkeitsanträge mit einfacher Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

• der/dem 1. Vorsitzenden

• der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

• der/dem Schriftführer/in

• der/dem Kassierer/in

(2) Falls sich bei Neuwahlen des Vorstandes für das Amt des / der 1. Vorsitzenden kein(e) Kandidat/in zur Verfügung stellt bzw. kein(e) Kandidat/in gewählt wird, kann die Mitgliederversammlung für die Ämter des / der 1. Vorsitzenden und des / der stellvertretenden Vorsitzenden drei gleichberechtigte Personen in den Vorstand wählen.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.

(4) Scheiden während der Amtszeit mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen.
Der Vorstand kann seine Beschlüsse aber auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mit Fax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender in der Vorstandssitzung fassen.
Jedes Mitglied des Vorstandes kann die Vorstandssitzung einberufen.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

(6) Der Vorstand beruft den/die Chorleiter und vereinbart alle beiderseitigen Leistungen.

(7) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
Sind Vorstandsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

§ 10 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung der Chormusik.

§ 12 Geschäftsordnung
Diese Satzung kann durch eine Geschäftsordnung ergänzt werden.

§ 13 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Vereins-mitglieder vorgenommen werden.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung in der vorliegenden Fassung ist von der Mitgliederversammlung am 04. Januar 2018 geändert worden.
Ommersheim, 04. Januar 2018
gezeichnet:
Der geschäftsführende Vorstand
Hermann Moock, Markus Wenzel
Doro Hary, Judith Toussaint